BiebelStunde

powered by
TRIPOD.COM
«« | »»        H      

Haftung für fremdes E igentum

6 Wenn ein Mann einem anderen Geld oder Wertsachen zur Aufbewahrung anvertraut und etwas
davon wird aus dem Haus dieses anderen gestohlen, dann muss der Dieb, wenn er gefasst wird, den
doppelten Betrag erstatten. 7 Kann er nicht ermittelt werden, muss der Besitzer des Hauses einen Eid
vor Gott schwören, dass er nicht selbst das Eigentum des anderen an sich genommen hat. 8 Immer
wenn zwei Männer sich um etwas streiten, um ein Rind, einen Esel, ein Schaf oder eine Ziege, ein
Kleidungsstück oder irgend etwas sonst, und jeder behauptet, es sei sein Eigentum, dann sollen sie
sich einem Gottesurteil unterwerfen. Wer als schuldig daraus hervorgeht, muss dem anderen das
Doppelte erstatten. 9 Wenn ein Mann einem anderen einen Esel, ein Rind, ein Schaf oder ein anderes
Tier zur Aufsicht übergibt und es stirbt, bricht sich ein Bein oder wird von Feinden weggetrieben, ohne
dass er einen Zeugen dafür hat, 10 dann muss der, dem das Tier anvertraut wurde, dem anderen
einen Eid beim HERRN schwören, dass er sich nicht am fremden Eigentum vergriffen hat. Der andere
muss das gelten lassen und darf keinen Ersatz fordern. 11 Ist es dagegen nachweislich gestohlen
worden, so muss der, dem es anvertraut war, dafür Ersatz leisten. 12 Ist es von wilden Tieren
gerissen worden und er kann es beweisen, muss er keinen Ersatz leisten. 13 Leiht sich ein Mann von
einem anderen ein Tier und es bricht sich ein Bein oder stirbt, während der Eigentümer nicht zugegen
ist, so muss er vollen Ersatz leisten. 14 War jedoch der Eigentümer zugegen, muss er keinen Ersatz
leisten. War das Tier gemietet, so ist der Verlust durch den Mietpreis abgegolten.




Gesetze über Eigentumsvergehen Das Volk bekennt seine Schuld + Die kleinen Leute bezahlen die Zeche + David wird König über Israel + ER SIE + Der zehnte Teil der Ernte gehört Gott + Über König Joasch von Juda +
 
Willkommen
zu den Favoriten

Kontakt